Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen räumt Windenergieanlagen mit seinem Urteil vom 21.3.2024 (Aktenzeichen: 1 C 2/24) den Vorrang gegenüber Denkmälern und Stätten des UNESCO-Weltkulturerbes ein. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Klimaschutzes, wenn es um verschiedene Schutzgüter, darunter den Denkmalschutz, geht. Wir ordnen das OVG-Urteil in den Kontext Flächenkonkurrenz ein und erklären, warum es Planerinnen und Planern von insbesondere Windenergieanlagen die Planung derselben erleichtert und Flächeneigentümerinnen und -eigentümern Rechtssicherheit beim Genehmigen von Windenergieprojekten verschafft. Spoiler: Das Schützen von kulturellem Welterbe und Klimaschutz schließen einander nicht aus.
Flächenkonkurrenz – eine Herausforderung für die Energiewende
Um die gesetzlich im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) verankerte Energiewende zu verwirklichen, braucht Deutschland bundesweit Platz für technische Anlagen, mit deren Hilfe Erneuerbare Energien (EE) nutzbar gemacht werden. Flächen, die
- entweder als Standorte für große Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen dienen können, die auch Solarparks genannt werden und die Sonnenenergie in Strom und Wärme umwandeln,
- oder für Windenergieanlagen (WEA), auch Windkraftanlagen (WKA) oder Windräder genannt, die Windenergie in nutzbaren Strom umwandeln,
gibt es hierzulande in ausreichendem Maß – das belegten mehrere Studien (wir berichteten).
Allerdings konkurrieren um verfügbare Flächen mitunter mehrere Interessen: Neben den klassischen Bereichen Siedlungsbau einschließlich Verkehr und Landwirtschaft (Nahrungs- und Futtermittelerzeugung) erheben inzwischen auch die Erzeuger:innen von Erneuerbaren Energien, darunter inzwischen auch landwirtschaftliche Betriebe, und der Natur- und Klimaschutz regelmäßig Anspruch auf Freiflächen. Hinzu kommt hier und da noch der Denkmalschutz mit einem Flächenanspruch. Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit den Spannungen zwischen den verschiedenen Interessen, insbesondere, wenn die beiden Bereiche Erneuerbare-Energien-Erzeugung, meist geht es um die Errichtung von Windenergieanlagen, und Denkmalschutz aufeinandertreffen.
Hintergrundwissen zum Spannungsfeld zwischen Klimaschutz und Denkmalschutz
Im föderativen Deutschland ist der Denkmalschutz Sache der einzelnen Bundesländer. Diese schützen Denkmäler mit ihren Denkmalschutzgesetzen auf Landesebene. UNESCO-Weltkulturerbestätten, auch Welterbestätten genannt, unterliegen dabei häufig besonderen gesetzlichen Regelungen.
Exkurs: Was sind Weltkulturerbestätten?
Laut der Deutschen UNESCO-Kommission sind Welterbestätten „Orte von besonderer Bedeutung für die Weltgemeinschaft. Sie dienen den Zielen der Globalen Nachhaltigkeitsagenda und dem Mandat der UNESCO, Frieden zu fördern. Welterbestätten bedürfen Schutz und Pflege. Die Einschreibung einer Kultur- oder Naturerbestätte in die Welterbeliste der UNESCO ist der Auftakt für die Aufnahme und Verstärkung von Bemühungen um Denkmal- und Naturschutz, nachhaltige Entwicklung, Vermittlung und interkulturelle Verständigung“.
Das heißt, dass diese internationalen Kulturgüter wegen ihrer Bedeutung für die Menschheit einen besonderen Schutzstatus genießen. Zugleich ist der Ausbau erneuerbarer Energien unverzichtbar für das Gelingen der Energiewende. Die Nutzung von Windenergie spielt dabei eine zentrale Rolle.
Dabei kommt es mitunter zu Flächenkonflikten – beispielsweise dann, wenn Windenergieanlagen in der Nähe von Denkmälern oder UNESCO-Welterbestätten geplant werden.
Bislang stellte der Schutz dieser Kulturgüter oftmals eine Hürde für Windkraftprojekte dar. Über die Frage, inwieweit Windrädern Denkmäler optisch beeinträchtigen und dies eine Verweigerung der Genehmigung rechtfertigt, wurde bislang oft gestritten.
Mit seinem jüngsten Urteil stellte das OVG Bautzen klar, dass nicht jedes Windrad, das zu sehen ist, Denkmäler und Weltkulturerbestätten automatisch erheblich beeinträchtigt. Wichtig ist, dass das Gericht mit seiner Entscheidung einen Präzedenzfall schuf, der künftig den Ausbau der Windenergie hierzulande erleichtert.
Als Landwirtin und Landwirt können Sie sich eine nachhaltige Einnahmequelle eröffnen, wenn Sie Ihre Flächen für Windkraftprojekte nutzen beziehungsweise zur Verfügung stellen. Außerdem machen Sie sich damit zur Akteurin oder zum Akteur der Energiewende und tragen zum Aufbau einer klimafreundlichen Energieversorgung bei.
Das OVG Bautzen räumt der Windenergie Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz ein
Denn die Richter:innen des OVG bestätigen, dass Windenergieanlagen – und damit der Klimaschutz – unter bestimmten Bedingungen Vorrang gegenüber den Interessen des Denkmalschutzes genießen, selbst dann, wenn es um den Schutz von UNESCO-Welterbestätten geht.
Für Landwirtinnen und Landwirte, die ihre Flächen für Windkraftprojekte zur Verfügung stellen möchten, bringt das Urteil des Bautzener OVG Klarheit und Rechtssicherheit, insbesondere für das Genehmigen solcher Projekte. Auch für Planerinnen und Planer von Windkraftprojekten ist das Urteil relevant.
Der konkrete Fall vor dem Bautzener OVG: Denkmäler gegen Windräder
In dem Verfahren vor dem OVG Bautzen ging es um den geplanten Bau von drei Windenergieanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese befanden sich in der Nähe von vier Kulturdenkmälern sowie der UNESCO-Welterbestätte „Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří“. Zu Letzterer gehören 22 Bestandteile, davon 17 Denkmale, Natur- und Kulturlandschaften auf deutschem, genauer: sächsischem Gebiet und 5 auf tschechischem Gebiet.
Konkret lagen die geplanten Windenergieanlagen etwa 3,6 Kilometer (km) entfernt vom Schloss Wolkenstein, einem bedeutenden Denkmal der Region, und rund 2,1 km entfernt von weiteren Denkmälern wie dem „Sauberger Haupt- und Richtschacht“ sowie dem „Förderturm Schacht 2“, die ebenfalls Teil des Weltkulturerbes sind.
Wissen müssen Sie, dass die drei Anlagen zudem außerhalb der Kern- und Pufferzone des Weltkulturerbes errichtet werden sollten – mit einer Entfernung von etwa 1,3 Kilometern zur Pufferzone.
Die Entscheidung der Richter: innen des OVG Bautzen
Vor dem Hintergrund dieser geografischen Gegebenheiten musste das Gericht zwei zentrale Fragen beantworten:
- Beeinträchtigen die drei geplanten Windenergieanlagen die UNESCO-Welterbestätte „Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří“ in ihrer Substanz?
- Ergibt sich aus einer sichtlichen Beeinträchtigung der Welterbestätte ein rechtlicher Umgebungsschutz für den Standort der geplanten drei Windenergieanlagen?
Die Richter:innen des OVG Bautzen begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Umgebungsschutz, der grundsätzlich für Denkmäler gelten könne, nicht jede Sichtbeziehung umfasse.
Dazu müssen Sie wissen, dass das Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) keine speziellen Regelungen für Welterbestätten oder deren Umgebungsschutz enthält. Die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Maslaton erklärt dazu, dass der allgemeine Umgebungsschutz von Denkmälern Anwendung finde, wenn die Umgebung für das Erscheinungsbild oder den Bestand eines Denkmals von erheblicher Bedeutung ist (§ 2 Absatz 3 Nr. 1 SächsDSchG). Eine Genehmigung der EE-Anlagen könne demnach nur verweigert werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege und keine höherrangigen Interessen dagegensprächen.
Entscheidend sei die Antwort auf die Frage: Ist die Umgebung für das Erscheinungsbild oder den Bestand eines Denkmals von erheblicher Bedeutung? Denn nur, wenn dies der Fall sei, könne eine Genehmigung für Windkraftprojekte verweigert werden. Das wiederum hieße, dass die reine Sichtbarkeit von Windrädern oder ihre auffällige Bewegung in der Landschaft, auch in der Nähe von UNESCO-Welterbestätten, nicht ausreiche, um eine Ablehnung derselben zu rechtfertigen.
Der 1. Senat des OVG Bautzen betonte in den Urteilsgründen, dass lediglich die im Welterbe-Management-Plan festgelegten relevanten Sichtachsen für die Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung maßgeblich seien. Damit stellten die Richter:innen klar, dass nur bestimmte, spezifische Blickbeziehungen zwischen Denkmälern und Windenergieanlagen für die Entscheidung relevant sind.
Das Gericht argumentierte zudem, dass Windenergieanlagen, die sich hinter bewaldeten Hügelketten oder außerhalb der Pufferzonen befänden, oft nur als eine Abfolge einzelner visueller Eindrücke wahrgenommen würden und daher das Panorama eines Denkmals nicht zwingend beeinträchtigten. Im konkreten Fall entschied das Gericht deshalb, dass die geplanten Windenergieanlagen keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes darstellten und somit genehmigungsfähig seien. Die Beeinträchtigung wurde als unwesentlich bewertet.
Auch die Frage, ob in der Pufferzone Umgebungsschutz überhaupt noch greife, stellten sich die Bautzener OVG-Richter:innen. Ihre Antwort: Wäre dies der Fall, käme dieser Umgebungsschutz an den Standorten der drei geplanten Windenergieanlagen, die sich 1,3 km außerhalb der Pufferzone befinden, jedoch keinesfalls mehr zum Tragen.
Warum der Präzedenzfall für die Energiewende so wichtig ist
Mit seinem Urteil schuf das OVG Bautzen einen Präzedenzfall: Dieser ist bedeutsam, weil er den Vorrang des Klimaschutzes gegenüber dem Denkmalschutz unter bestimmten Bedingungen bestätigt. Die Entscheidung der Richter:innen signalisiert insbesondere Projektentwicklerinnen und -entwicklern sowie Flächenbesitzerinnen und Flächenbesitzern, dass der Schutz von Kulturdenkmälern und die dringend notwendige Energiewende einander nicht zwangsläufig widersprechen müssen.
Auch der Bundesverband Windenergie (BWE) Sachsen begrüßte deshalb das Urteil des Bautzener OVG als wegweisend für die deutsche Windenergiebranche. Der Landesverband erklärte, dass es den Weg für nachhaltige Energieprojekte in der Nähe von UNESCO-Welterbestätten ebnen könne, sofern die spezifischen Schutzkriterien eingehalten werden.
Dieses Urteil sei ein entscheidender Schritt im Freistaat Sachsen in Richtung einer nachhaltigen Energiezukunft. Es mache mehr als deutlich, dass der Schutz von Kulturdenkmälern und die dringende Notwendigkeit des Klimaschutzes im Zusammenhang mit Ausbau der Windenergie in Einklang gebracht werden könnten. Mit diesen Worten zitiert das Portal Solarserver den BWE-Landesvorsitzenden Prof. Dr. Martin Maslaton.
Die Entscheidung schaffe demnach Klarheit für Landwirtinnen und Landwirte, die ihre Flächen für Windkraftprojekte nutzen möchten, und stärke ihre Position als aktive Akteurinnen und Akteure der Energiewende.
Projekte in der Nähe von UNESCO-Welterbestätten oder anderen geschützten Kulturgütern könnten laut dem Urteil umgesetzt werden, vorausgesetzt, dabei werden keine wesentlichen Sichtbeziehungen beeinträchtigt. Mit dieser Unterscheidung ebneten die Bautzener Richter:innen den Weg für eine umweltfreundliche Energieproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen, ohne den Denkmalschutz außer Acht zu lassen.
Kritik am Urteil des Bautzener OVG
Neben der Zustimmung von verschiedenen Seiten, unter anderem von der Windenergiebranche, gibt es auch kritische Stimmen zu der Entscheidung der Richter:innen des OVG Bautzen. Der oben schon genannte Historiker Prof. Dr. Martin Maslaton, erklärt auf der Internetseite seiner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, dass Denkmalschutz oft nur als eine Momentaufnahme betrachtet werde: „Denkmalschutz ist ein Zeit-Moment inhärent. Wie sah denn die Umgebung des Denkmals vor 50, 100, 200 oder 300 Jahren aus? Würde der Aspekt aufgenommen werden und zusätzlich begriffen werden, dass die Vorhaben der Windenergie und der Photovoltaik als befristete Vorhaben im historischen Tank keine Relevanz entfalten können, eben weil sie in historischen Dimensionen kein zeitliches Gewicht haben, da die Umgebung historisch gesehen immer kurzfristigen Eingriffen unterliegt, würde man merken, dass der Umgebungsdenkmalschutz unberührt bleibt! Historisch betrachtet!“
Er könne deshalb nur mit einem abschließenden Zitat von Theodor W. Adorno kommentieren: „Bedeutende Kunstwerke der Vergangenheit arten in dem Augenblick, in dem das Bewusstsein sie als Reliquien anbetet, in Bestandstücke einer Ideologie aus, die am Vergangenen sich labt, damit sich am Gegenwärtigen sich nichts ändere.“ (zitiert aus Adornos Traditionsaufsatz, Darmstadt 1998, Seite 312)
Fazit
Das Urteil des OVG Bautzen betont, dass Klimaschutz und Denkmalschutz gemeinsam greifen können, wenn beim Planen und Umsetzen von EE-Projekten auf die relevanten Sichtachsen geachtet wird. Landwirtinnen und Landwirte, die ihre Flächen für Windenergieprojekte nutzen möchten, finden dank des Urteils eine klare und rechtlich fundierte Handlungsanleitung.
Die Entscheidung der Bautzener Richter:innen stellt sicher, dass Denkmäler in Deutschland weiterhin geschützt bleiben, aber gleichzeitig den nötigen Raum für die Energiewende bieten, indem sie Windenergieprojekte ermöglicht, solange die Anforderungen des Denkmalschutzes erfüllt werden.
Für die Akteurinnen und Akteure der Energiewende ist das Urteil deshalb von so großer Bedeutung, weil es ihnen ermöglicht, Verantwortung für den Klimaschutz zu übernehmen und dabei auch die Interessen des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Nachhaltigkeitsziele und die Energiewende im Einklang mit dem kulturellen Erbe voranzutreiben.
Insbesondere für Landwirtinnen und Landwirte, die ihre Flächen als Standorte für EE-Anlagen zur Verfügung stellen möchten, bietet das OVG-Urteil eine nachhaltige und rechtlich gesicherte Grundlage, um ihre Rolle in der Energiewende zu stärken und gleichzeitig wirtschaftlich davon zu profitieren.